Hinweis. Diese AGB gelten ausschließlich für Marken, die bei der Nutzung von ContentMarkt als Unternehmer handeln. Maßgeblich ist die bei der Registrierung geltende Fassung.
der Axel Springer Deutschland GmbH (nachfolgend „ContentMarkt")
Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin · vertreten durch Carolin Hulshoff Pol und John Matias Sanchez Luna · HRB 196159 B, Amtsgericht Charlottenburg · USt-IdNr. DE 214 852 390 · hallo@contentmarkt.net · https://contentmarkt.net
Hinweis: Die gesetzlich vorgeschriebenen Anbieterangaben (Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG) finden Sie in unserem gesonderten Impressum. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer gesonderten Datenschutzerklärung. Diese AGB regeln keine datenschutzrechtlichen Einwilligungen.
Präambel
ContentMarkt betreibt unter https://contentmarkt.net eine digitale Plattform für Kampagnen mit Creatorn/Clippern (nachfolgend „Creator"). Marken stellen hierfür Quellmaterial und Vorgaben bereit. Creator erstellen daraus kurze Videoclips und veröffentlichen diese auf ihren eigenen Konten bei Drittplattformen (insbesondere TikTok, YouTube, Instagram). ContentMarkt führt Kampagnen gegenüber der Marke im eigenen Namen durch und setzt hierfür Creator nach den für sie geltenden Bedingungen ein. ContentMarkt vergütet Creator über einen lizenzierten Zahlungsdienstleister nach Maßgabe der plattformseitig als abrechnungsfähig validierten Views. ContentMarkt hostet die Clips nicht selbst und ist nicht Betreiberin der genannten Drittplattformen.
ContentMarkt ist zugleich meldender Plattformbetreiber im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG; Umsetzung der Richtlinie [EU] 2021/514 – „DAC7"). Auszahlungen an Creator setzen deren steuerliche Mitwirkung voraus; Einzelheiten und die Auswirkungen auf die Kampagnendurchführung regelt § 8a.
Diese AGB regeln ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen ContentMarkt und der Marke. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
- a)„Plattform" die von ContentMarkt unter https://contentmarkt.net betriebene Software und Website einschließlich zugehöriger Dienste;
- b)„Marke" / „Brand" das Unternehmen, das sich auf der Plattform registriert, Kampagnen ausschreibt und ContentMarkt gegenüber Vertragspartner dieser AGB ist;
- c)„Creator" / „Clipper" die auf der Plattform registrierten Personen, die Clips erstellen und auf eigenen Konten bei Drittplattformen veröffentlichen;
- d)„Kampagne" das von ContentMarkt auf Grundlage der Angaben der Marke eingerichtete Vorhaben einschließlich Laufzeit, Zielsetzung und Kampagnenspezifikation;
- e)„Kampagnenspezifikation" die von der Marke im Rahmen einer Kampagne bereitgestellten inhaltlichen, gestalterischen und rechtlichen Vorgaben einschließlich der Freigabe von Quellmaterial und zulässigen Sounds;
- f)„Kommerzieller Kampagnen-Snapshot" die von ContentMarkt serverseitig gespeicherte, unveränderliche Abrechnungskonfiguration einer Kampagne, insbesondere mit Tarif, All-in-Netto-CPM, Währung, Abrechnungsmetrik, Nettobudget-Cap und maximal abrechenbaren Views;
- g)„Quellmaterial" die von der Marke bereitgestellten Inhalte (insbesondere Bewegtbild, Bild, Ton, Musik, Marken- und Kennzeichenrechte), die den Creatorn zur Erstellung von Clips überlassen werden;
- h)„Clip" das vom Creator aus Quellmaterial und/oder eigenem Material erstellte kurze Video;
- i)„Validierter View" (auch „qualifizierter View") eine plattformseitig nach den Anti-Fraud- und Verifizierungsregeln von ContentMarkt als abrechnungsfähig validierte Videoansicht;
- j)„PSP" der von ContentMarkt eingebundene lizenzierte Zahlungsdienstleister (derzeit Stripe Connect, Stripe Payments Europe, Ltd. bzw. das jeweils lizenzierte Konzernunternehmen);
- k)„Nettobudget-Cap" den im kommerziellen Kampagnen-Snapshot ausgewiesenen Höchstbetrag des Rechnungsnettos für eine Kampagne. Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, ist davon nicht umfasst.
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Rollen
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen ContentMarkt und der Marke über die Nutzung der Plattform, insbesondere über die Ausschreibung und Durchführung von Kampagnen sowie die Abwicklung der Vergütung über den PSP.
(2) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Registrierung sichert die Marke zu, ausschließlich zu Zwecken zu handeln, die ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Für Verbraucher ist die Nutzung als Marke nicht bestimmt.
(3) ContentMarkt führt Kampagnen im eigenen Namen als Vertragspartnerin der Marke durch (Principal-Modell). ContentMarkt setzt hierfür Creator nach den für sie geltenden Bedingungen ein, stellt die technische Infrastruktur bereit, validiert Views nach den Anti-Fraud-Regeln und wickelt Vergütung und Zahlung über den PSP ab. Allein durch die Nutzung der Plattform entsteht kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Marke und Creator.
(4) ContentMarkt garantiert keinen bestimmten Erfolg der Kampagne, insbesondere keine bestimmte Anzahl an Views, keine bestimmte Reichweite, kein bestimmtes Engagement und keine Teilnahme einer bestimmten Anzahl von Creatorn.
(5) Diese AGB gehen etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen der Marke vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Marke werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ContentMarkt hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ContentMarkt in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(6) Individuelle Vertragsabreden in Textform haben im Einzelfall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
2. Registrierung und Verifizierung der Marke
(1) Die Nutzung der Plattform als Marke setzt eine Registrierung und die Einrichtung eines Nutzerkontos voraus. Die Registrierung setzt voraus, dass die Marke diese AGB in ihrer bei der Registrierung geltenden Fassung akzeptiert. Mit Abschluss der Registrierung kommt der Rahmenvertrag über die Nutzung der Plattform zustande. Ein Anspruch auf Registrierung oder Freischaltung besteht nicht.
(2) Die Marke hat bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, insbesondere zu Firma, Rechtsform, Anschrift, gesetzlicher Vertretung, Registereintragung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich in den Kontoeinstellungen zu aktualisieren.
(3) ContentMarkt ist berechtigt, die Identität und Berechtigung der Marke sowie der für sie handelnden Personen zu überprüfen und hierzu geeignete Nachweise zu verlangen (Verifizierung). ContentMarkt kann die Freischaltung von einer erfolgreichen Verifizierung, auch durch den PSP im Rahmen der Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten (Know-Your-Customer), abhängig machen.
(4) Die für die Marke handelnde natürliche Person sichert zu, zur Vertretung und zur Eingehung der Verpflichtungen aus diesen AGB und aus Kampagnen wirksam bevollmächtigt zu sein. ContentMarkt darf auf die Berechtigung der über das Konto handelnden Personen vertrauen.
(5) Die Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Marke haftet für Handlungen, die unter Nutzung ihres Kontos vorgenommen werden, nach den allgemeinen Vorschriften.
3. Kampagne, Tarifwahl und Kampagnenspezifikation
(1) Die Marke erstellt Kampagnen über die dafür vorgesehenen Funktionen der Plattform. Für Tarifkampagnen wählt sie einen der auf der Plattform angebotenen Tarife Reach, Scale, Boost oder Viral sowie ein maximales Nettobudget. Bestandteil jeder Kampagne ist eine Kampagnenspezifikation, die insbesondere folgende Angaben enthält:
- a)das bereitgestellte Quellmaterial und dessen zulässige Verwendung;
- b)die ausdrücklich freigegebenen Sounds, Musik- und Tonaufnahmen sowie deren Nutzungsumfang;
- c)die inhaltlichen und gestalterischen Vorgaben;
- d)die vorgeschriebene Werbekennzeichnung (§ 11);
- e)die Zielplattformen, die Laufzeit, den gewählten Tarif sowie die für die Marke angezeigte All-in-Netto-Vergütung je 1.000 validierte Views (All-in-Netto-CPM), das Nettobudget-Cap und die maximal abrechenbaren Views;
- f)etwaige Ausschlüsse (z. B. verbotene Aussagen, Wettbewerber, Umfelder).
(2) Die Marke ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Widerspruchsfreiheit der Kampagnenspezifikation verantwortlich. Insbesondere trägt die Marke dafür Sorge, dass die in der Kampagne freigegebenen Sounds, Musik- und Tonaufnahmen tatsächlich für die kommerzielle und werbliche Nutzung auf den Zielplattformen freigegeben und mit den erforderlichen Rechten (einschließlich etwaiger Rechte von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA sowie von Leistungsschutzberechtigten nach §§ 73 ff., 85 UrhG) ausgestattet sind. Der Marke ist bekannt, dass plattformseitig bereitgestellte Sounds (z. B. die Sound-Funktion von TikTok, Instagram, YouTube) regelmäßig nur für nicht-kommerzielle Nutzung auf der jeweiligen Plattform lizenziert sind und keine Rechte für werbliche Nutzung, andere Plattformen oder eine Weiterverwendung durch die Marke begründen; eine Freigabe solcher Sounds in der Kampagne darf nur erfolgen, soweit die erforderlichen Rechte tatsächlich bestehen.
(3) ContentMarkt berechnet und speichert bei der Kampagnenerstellung den kommerziellen Kampagnen-Snapshot serverseitig. Dieser ist für die Abrechnung maßgeblich und bleibt für die betreffende Kampagne unveränderlich. Er enthält insbesondere Tarif und Tarifversion, All-in-Netto-CPM, Währung, die Abrechnungsmetrik „validierte Views", Nettobudget-Cap und maximale abrechenbare Views. Vorläufige Anzeigen oder Eingaben im Nutzerkonto gehen dem gespeicherten Snapshot nicht vor; spätere Änderungen des Tarifkatalogs gelten nicht rückwirkend für ihn. Individuelle Vereinbarungen in Textform bleiben nach § 1 Abs. 6 unberührt.
(4) Tarifbezeichnungen beschreiben ausschließlich die preisliche Einordnung der Kampagne. Sie begründen weder eine Garantie für Reichweite, Viralität, Views, Engagement oder eine bestimmte Anzahl teilnehmender Creator noch zusätzliche Rechte oder Leistungen. Erweiterte Rechte oder Leistungen bestehen nur, soweit sie für die betreffende Kampagne ausdrücklich vereinbart sind.
(5) Die Marke stellt sicher, dass die Kampagne keine Vorgaben enthält, die Creator zu rechtswidrigem Verhalten veranlassen, insbesondere zu irreführender Werbung, zu unzulässiger vergleichender Werbung, zu einer Verletzung von Rechten Dritter oder zur Umgehung der Werbekennzeichnungspflichten.
(6) ContentMarkt ist berechtigt, Kampagnen vor Freischaltung zu sichten und die Freischaltung abzulehnen oder auszusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese AGB, gegen gesetzliche Vorgaben oder gegen die Richtlinien der Zielplattformen bestehen. Eine Pflicht zur Prüfung besteht nicht; eine erfolgte Sichtung begründet keine Gewähr für die Rechtmäßigkeit der Kampagne.
(7) Nachträgliche Änderungen einer bereits freigeschalteten Kampagnenspezifikation sind nur mit Wirkung für die Zukunft und nur über die Plattform möglich. Bereits erbrachte oder begonnene Leistungen der Creator bleiben unberührt. Der kommerzielle Kampagnen-Snapshot bleibt hiervon unberührt.
(8) Kampagnenbezogener Vertragsschluss. Die Erstellung oder Freischaltung einer Kampagne begründet für sich allein noch keine Abrechnung. Reicht ein Creator innerhalb einer offenen Kampagne ein Video wirksam ein, kommt zwischen ContentMarkt und der Marke ein kampagnenbezogenes Leistungs- und Abrechnungsverhältnis zu den im zu diesem Zeitpunkt geltenden kommerziellen Kampagnen-Snapshot festgelegten Parametern zustande. Eine wirksame Videoeinreichung liegt vor, wenn sie vollständig und fristgerecht über die dafür vorgesehene Plattformfunktion mit den geforderten Angaben erfolgt; sie ist nicht mit einer späteren inhaltlichen Freigabe oder View-Validierung gleichzusetzen. Die Abrechnung richtet sich ausschließlich nach §§ 6 bis 8.
4. Rechte-Zusicherung am Quellcontent
(1) Die Marke sichert zu und steht dafür ein, dass sie an dem von ihr bereitgestellten Quellmaterial sämtliche Rechte innehat oder wirksam eingeräumt bekommen hat, die für die Nutzung im Rahmen der Kampagne erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte (§§ 15 ff., 73 ff., 85 UrhG), Rechte an Marken und sonstigen Kennzeichen, Persönlichkeits- und Rechte am eigenen Bild abgebildeter Personen sowie Rechte an Musik-, Ton- und sonstigen Audioaufnahmen einschließlich etwaiger Rechte von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).
(2) Die Marke sichert weiter zu, dass sie berechtigt ist, das Quellmaterial an ContentMarkt und über die Plattform an die Creator zum Zweck der Erstellung und Veröffentlichung von Clips auf den Zielplattformen im Umfang der Kampagne weiterzugeben und die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.
(3) Die Marke sichert zu, dass das Quellmaterial und die in der Kampagne enthaltenen Vorgaben nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen.
(4) Die vorstehenden Zusicherungen sind als verschuldensunabhängige Einstandspflichten (selbständige Garantien im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB) nicht gewollt, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird; die Marke steht für die Richtigkeit der Zusicherungen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften ein. Ihre Freistellungspflicht richtet sich nach § 12; dieser setzt ein Vertretenmüssen der Marke voraus. Übernimmt die Marke im Einzelfall ausdrücklich eine selbständige Garantie, gilt hierfür § 13 Abs. 1 lit. c.
(5) Die Marke stellt ContentMarkt nach Maßgabe des § 12 von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Zusicherungen nach diesem § 4 beruhen.
5. Lizenzeinräumung
(1) Die Marke räumt ContentMarkt an dem Quellmaterial die einfachen, räumlich und zeitlich auf die jeweilige Kampagne beschränkten Nutzungsrechte ein, die erforderlich sind, um das Quellmaterial über die Plattform an die Creator zu übermitteln und die Durchführung der Kampagne technisch und organisatorisch zu ermöglichen. Eine darüber hinausgehende Nutzung durch ContentMarkt findet nicht statt.
(2) Die Rechteeinräumung ist zweckgebunden auf die jeweilige Kampagne beschränkt. Sie erfolgt nicht pauschal, nicht zeitlich unbeschränkt, nicht weltweit über den Kampagnenzweck hinaus und nicht als Recht zur freien Unterlizenzierung. Die Reichweite der Rechteeinräumung bestimmt sich nach dem mit der Kampagne verfolgten Zweck (Zweckübertragungsgrundsatz, § 31 Abs. 5 UrhG). Rechte, die zur Erreichung des Kampagnenzwecks nicht erforderlich sind, verbleiben bei der Marke.
(3) ContentMarkt darf das Quellmaterial im Umfang der jeweiligen Kampagne an die von ihr eingesetzten Creator weitergeben, damit diese Clips erstellen und auf den Zielplattformen veröffentlichen können. Die Weitergabe erfolgt ausschließlich zur Durchführung der Kampagne.
(4) Die Marke erhält durch diese AGB oder durch die Kampagnenspezifikation kein Nutzungsrecht am fertigen Clip. Sie darf den öffentlich veröffentlichten Clip und die dazugehörigen Kampagnendaten nur insoweit einsehen, wie dies zur Durchführung, Prüfung und Abrechnung der Kampagne erforderlich ist. Ohne eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Creator und ContentMarkt darf die Marke den Clip insbesondere nicht speichern, herunterladen, reposten oder sonst veröffentlichen, bearbeiten, auf Websites, Shops oder eigenen Social-Media-Kanälen verwenden, für Paid Usage, Boosting, Whitelisting oder Spark Ads einsetzen, an Dritte übertragen oder unterlizenzieren oder den Clip oder daraus gewonnene Daten zum Training, Testen oder Verbessern von KI-Systemen verwenden.
(5) Nach Beendigung einer Kampagne stellt ContentMarkt die kampagnenbezogene Übermittlung des Quellmaterials an neue Creator ein. Die den Creatorn für einen bis zum Kampagnenende rechtmäßig veröffentlichten Clip eingeräumten Rechte am darin enthaltenen Quellmaterial bestehen für die Dauer der zulässigen Veröffentlichung des jeweiligen Clips fort, damit bereits veröffentlichte Clips nicht allein infolge des Kampagnenendes rechtsverletzend werden; die Marke sichert zu, die hierfür erforderlichen Rechte am Quellmaterial in einem für diesen Fortbestand ausreichenden Umfang eingeräumt zu haben oder einzuräumen. Ein etwaiger Rückruf oder eine Entfernung (Takedown) bereits veröffentlichter Clips richtet sich nach den für die Creator geltenden Bedingungen. ContentMarkt kann dort geregelte Entfernungen vom Creator verlangen, hat jedoch keinen technischen Zugriff, einen Clip auf dem Konto des Creators selbst zu löschen, und schuldet keinen bestimmten Entfernungserfolg.
6. Tarif, Nettobudget-Cap und Umsatzsteuer
(1) Der für die Marke ausgewiesene All-in-Netto-CPM ist der vollständige Netto-Preis je 1.000 validierte Views für die im kommerziellen Kampagnen-Snapshot beschriebene Kampagne. Zusätzlich zu diesem Preis wird keine gesonderte Vermittlungs-, Plattform- oder Creator-Vergütung berechnet. Gesetzliche Umsatzsteuer fällt zusätzlich an, soweit sie geschuldet ist.
(2) Das Nettobudget-Cap und die maximale Zahl abrechenbarer Views begrenzen die Abrechnung kumulativ. ContentMarkt berechnet das Cap aus den von der Marke angegebenen Grenzen und dem gewählten All-in-Netto-CPM und speichert es im kommerziellen Kampagnen-Snapshot. Ein nicht ausgeschöpftes Cap ist weder eine Vorauszahlung noch ein Anspruch auf eine Vergütung oder Rückzahlung.
(3) Die Rechnung von ContentMarkt an die Marke basiert ausschließlich auf den endgültig validierten Views innerhalb der im kommerziellen Kampagnen-Snapshot gespeicherten Limits. Der Rechnungsnettobetrag überschreitet das Nettobudget-Cap nicht. Für nicht validierte Views oder Views oberhalb der gespeicherten Limits wird keine Vergütung berechnet.
(4) Ist die Marke im Ausland ansässig und liegen die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger vor (Reverse-Charge), wird die Leistung ohne deutschen Umsatzsteuerausweis abgerechnet; die Rechnung enthält in diesem Fall den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG bzw. Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG) sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien. Die Marke ist verpflichtet, ihre gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen und Änderungen anzuzeigen.
(5) ContentMarkt stellt der Marke als Principal über die abgerechnete Kampagnenleistung eine ordnungsgemäße Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG in der jeweils geltenden Fassung aus. Für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern besteht seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich der Vorrang der elektronischen Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht (E-Rechnung); die gesetzlichen Übergangsregelungen bleiben unberührt. Die Marke stellt sicher, dass sie zum Empfang strukturierter elektronischer Rechnungen in der Lage ist. Soweit und solange gesetzlich weiterhin zulässig, kann die Rechnungsstellung auch in einem anderen elektronischen Format (z. B. PDF) erfolgen; hiermit erklärt sich die Marke einverstanden.
7. Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung über den PSP
(1) ContentMarkt ist als Principal Rechnungsausstellerin und Zahlungsempfängerin der Markenrechnung. Die technische Abwicklung der Zahlung kann über den PSP (derzeit Stripe Connect) erfolgen.
(2) Die Marke begleicht die Rechnung nach den darin enthaltenen Zahlungsanweisungen. Soweit sie für die technische Zahlungsabwicklung Bedingungen des PSP akzeptiert, gelten diese ergänzend für dessen Zahlungsdienstleistung.
(3) Eine Kampagnenerstellung führt weder zu einer Vorabbelastung noch zu einer Reservierung des Nettobudget-Caps. Nach Abschluss der Verifizierung erstellt ContentMarkt eine Rechnung ausschließlich für die gemäß § 6 Abs. 3 abrechnungsfähigen Leistungen. Die Vergütung der Creator richtet sich nach den Creator-AGB und wird von ContentMarkt unabhängig davon geschuldet und ausgezahlt, ob oder wann die Marke die zugehörige Rechnung begleicht.
(4) Die Fälligkeit ergibt sich aus der jeweiligen Rechnung. Die Abrechnung und Auszahlung an Creator setzen die Verifizierung nach § 8 sowie, für die Auszahlung, die steuerliche Mitwirkung der Creator nach § 8a voraus.
(5) Für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäße Abwicklung der eigenen, unmittelbar gegenüber der Marke aufgrund gesonderten Vertrages erbrachten Zahlungsdienstleistung ist der PSP selbst verantwortlich; er wird insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von ContentMarkt tätig. Für Teilleistungen, die ContentMarkt der Marke schuldet und sich hierfür des PSP bedient, bleibt es bei der Haftung nach § 13 (§ 278 BGB).
8. Validierte Views und Fraud-Vorbehalt
(1) Grundlage der Abrechnung sind ausschließlich validierte Views. Ein View gilt als validiert, wenn er nach den Anti-Fraud- und Verifizierungsregeln von ContentMarkt als echt und abrechnungsfähig verifiziert wurde. Nicht validiert sind insbesondere Views, die auf Manipulation, automatisiertem Verkehr (Bots), gekauften Aufrufen, Mehrfachzählungen oder sonstigen betrügerischen oder regelwidrigen Handlungen beruhen.
(2) Views werden nach ihrer Erfassung für einen Zeitraum von 7 Tagen (mindestens jedoch 72 Stunden) zurückgehalten und geprüft (Hold-Fenster). Maßgeblich für die Abrechnung ist der niedrigere Wert aus der zunächst erfassten und der nach Ablauf des Hold-Fensters bestätigten View-Zahl.
(3) ContentMarkt ist berechtigt, Views vor und während des Hold-Fensters sowie im begründeten Verdachtsfall auch danach zu prüfen, die Abrechnung insoweit zurückzustellen und Views, die die Voraussetzungen eines validierten Views nicht erfüllen, von der Abrechnung auszunehmen. Über wesentliche Beanstandungen wird die Marke informiert.
(4) Die Ermittlung und Verifizierung der Views erfolgt auf Grundlage der von den Zielplattformen und ContentMarkt verfügbaren Daten und Methoden nach dem jeweiligen Stand der Technik. ContentMarkt schuldet keine absolute Fehlerfreiheit der Messung, sondern eine sorgfältige, nach nachvollziehbaren Kriterien durchgeführte Verifizierung.
(5) Nur validierte Views innerhalb der im kommerziellen Kampagnen-Snapshot gespeicherten Limits bilden die Grundlage der Abrechnung. Auf Grundlage nicht validierter Views oder oberhalb der Limits entsteht kein Rechnungsanspruch von ContentMarkt gegenüber der Marke.
8a. Steuerliche Transparenzpflichten (DAC7/PStTG)
(1) ContentMarkt ist meldender Plattformbetreiber im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG). Die von Creatorn über die Plattform erzielten Vergütungen für das Erstellen und Veröffentlichen von Clips stellen eine meldepflichtige Tätigkeit (persönliche Dienstleistung, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PStTG) dar; eine Bagatell- oder Geringfügigkeitsgrenze besteht insoweit nicht. ContentMarkt ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen über die Creator und deren Vergütungen zu erheben, zu überprüfen und bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
(2) Die Erhebung, Verifizierung und Meldung der steuerlichen Daten der Creator sowie die vom Gesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Creator und die Folgen fehlender Mitwirkung (insbesondere eine Nutzungssperre oder ein Vergütungseinbehalt nach zwei Erinnerungen, frühestens 60 und spätestens 180 Tage nach der ersten Aufforderung, § 23 PStTG) sind Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen ContentMarkt und den Creatorn und der für Creator geltenden Bedingungen.
(3) Die Marke nimmt zur Kenntnis, dass die Auszahlung der Creator-Vergütung von der steuerlichen Mitwirkung des jeweiligen Creators abhängen kann und dass hieraus resultierende Verzögerungen oder Einbehalte bei der Auszahlung an einzelne Creator weder eine Pflichtverletzung von ContentMarkt gegenüber der Marke darstellen noch den Bestand oder die Wirksamkeit der Kampagne berühren. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg der Kampagne wird hierdurch nicht garantiert (§ 1 Abs. 4). Die Rechnungspflicht der Marke für validierte Views nach Maßgabe des kommerziellen Kampagnen-Snapshots bleibt unberührt.
9. Storno und nicht ausgeschöpftes Budget
(1) Die Marke kann eine Kampagne über die Plattform mit Wirkung für die Zukunft beenden oder pausieren. Bereits erbrachte oder verbindlich beauftragte und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Stornos nicht mehr rückgängig zu machende Leistungen bleiben nach Maßgabe des kommerziellen Kampagnen-Snapshots abrechenbar.
(2) Im Fall eines Stornos oder nach regulärem Kampagnenende gilt:
- a)abgerechnet werden nur bis zum Wirksamwerden des Stornos bzw. bis zum Kampagnenende erfasste und nach § 8 validierte Views innerhalb der gespeicherten Limits;
- b)das nicht ausgeschöpfte Nettobudget-Cap löst keine Zahlungspflicht aus und ist keine Vorauszahlung;
- c)soweit aufgrund einer nachträglichen Verifizierung eine bereits erstellte Rechnung zu berichtigen ist, erfolgt die Berichtigung nach den gesetzlichen Vorgaben und den Bedingungen des PSP.
(3) Eine Rechnungsberichtigung erfolgt erst nach Abschluss der laufenden Hold- und Prüfzeiträume (§ 8), da bis dahin nicht feststeht, welche Views validiert sind. Der Zeitpunkt und die technische Abwicklung einer Zahlungskorrektur richten sich nach den Bedingungen des PSP.
(4) Ein Anspruch der Marke auf Berichtigung oder Rückzahlung besteht nicht, soweit eine Rechnung auf bereits validierten Views innerhalb der gespeicherten Limits beruht.
10. Chargeback und Zahlungsstörung
(1) Widerruft die Marke eine bereits ausgeführte Zahlung, veranlasst sie eine Rückbuchung (Chargeback) oder kommt es aus von der Marke zu vertretenden Gründen zu einer Zahlungsstörung, gilt die betroffene Vergütung als nicht geleistet.
(2) In diesem Fall ist ContentMarkt berechtigt:
- a)die von der Zahlungsstörung betroffene Kampagne zu sperren oder auszusetzen, bis der offene Betrag ausgeglichen ist; eine darüber hinausgehende Sperrung des Kontos oder weiterer, vollständig bezahlter Kampagnen ist nur zulässig, soweit dies zur Sicherung eines erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückstands erforderlich und verhältnismäßig ist und die Marke die Zahlungsstörung zu vertreten hat. Gründe und Umfang einer Sperrung teilt ContentMarkt der Marke nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 auf einem dauerhaften Datenträger mit; der Beschwerdeweg nach § 14 Abs. 6 steht offen;
- b)den ausstehenden Rechnungsbetrag nachzufordern;
- c)Ersatz der ContentMarkt und dem PSP durch die Rückbuchung entstandenen angemessenen Kosten (insbesondere Chargeback-Gebühren des PSP) zu verlangen, soweit die Marke die Zahlungsstörung zu vertreten hat.
(3) Bereits an Creator ausgezahlte oder zur Auszahlung freigegebene Vergütungen für validierte Views bleiben von einer nachträglichen Rückbuchung der Marke unberührt; die Marke bleibt insoweit zur Zahlung verpflichtet.
(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB), bleiben unberührt. Ein pauschalierter Schadensersatz wird nicht vereinbart; der Marke bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
11. Werbekennzeichnung und Haftungsrisiko
(1) Die im Rahmen von Kampagnen erstellten Clips sind kommerzielle Kommunikation. Sie unterliegen den Pflichten zur Kennzeichnung von Werbung, insbesondere nach § 5a Abs. 4 UWG, § 22 MStV und § 6 DDG. Der kommerzielle Zweck ist eindeutig, klar erkennbar und in deutscher Sprache am Anfang des Beitrags kenntlich zu machen (z. B. „Werbung" oder „Anzeige"). Ein bloßes „#ad" oder englischsprachige Kennzeichnungen genügen für den deutschsprachigen Raum regelmäßig nicht.
(2) Die Marke ist als Auftraggeberin der werblichen Kommunikation für die werblichen Vorgaben und deren Rechtmäßigkeit verantwortlich. Sie hat in der Kampagne die vorgeschriebene Werbekennzeichnung eindeutig vorzugeben und darf keine Vorgaben machen, die eine Verschleierung des werblichen Charakters bezwecken oder bewirken.
(3) Die Marke wird darauf hingewiesen, dass sie als Auftraggeberin nach § 8 Abs. 2 UWG für Zuwiderhandlungen ihrer Beauftragten (hier: der Creator) auf Beseitigung und Unterlassung mithaften kann. Die Verantwortung der Creator für die tatsächliche Kennzeichnung auf ihren Konten sowie deren eigene Kennzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt; die Marke und die Creator wirken insoweit zusammen.
(4) ContentMarkt weist im Rahmen der Plattform auf die Kennzeichnungspflichten hin, übernimmt jedoch keine Gewähr für die rechtskonforme Umsetzung der Kennzeichnung durch die einzelnen Creator im Einzelfall und wird nicht selbst werblich tätig.
12. Freistellung
(1) Die Marke stellt ContentMarkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen ContentMarkt aufgrund einer schuldhaften Verletzung von Pflichten, Zusicherungen oder Garantien der Marke aus diesen AGB oder aus einer Kampagne geltend gemacht werden, insbesondere aufgrund
- a)des bereitgestellten Quellmaterials (§ 4), einschließlich Verletzungen von Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Kennzeichen-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechten Dritter;
- b)der werblichen und inhaltlichen Vorgaben der Kampagne (§ 3, § 11), einschließlich wettbewerbsrechtlicher Verstöße;
- c)unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Marke.
(2) Die Freistellung erfolgt nach § 257 BGB. Sie umfasst auch die angemessenen Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung im gesetzlich vorgesehenen Umfang (insbesondere Kosten nach dem RVG). Eine Erstattung von Kosten über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus wird nicht geschuldet.
(3) Die Freistellungspflicht besteht nur, soweit die Marke die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Mitverschulden von ContentMarkt ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen; die Freistellung mindert sich in dem Umfang, in dem die Inanspruchnahme auf Umständen beruht, die ContentMarkt zu vertreten hat.
(4) ContentMarkt wird die Marke über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben und ohne Zustimmung der Marke kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen, es sei denn, dies ist zur Schadensabwendung geboten oder gesetzlich veranlasst. Die Marke wird ContentMarkt bei der Rechtsverteidigung angemessen unterstützen.
13. Haftung
(1) ContentMarkt haftet unbeschränkt
- a)bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- b)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ContentMarkt oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- c)nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von ContentMarkt ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ContentMarkt nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Marke regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von ContentMarkt für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ContentMarkt. Die Haftung für eigenen Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).
(5) ContentMarkt haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg einer Kampagne, für Handlungen und Unterlassungen der Creator, für die Verfügbarkeit oder das Verhalten der Zielplattformen sowie für die eigenständig gegenüber der Marke erbrachten Leistungen des PSP nach Maßgabe des § 7 Abs. 5. Die Absätze 1 bis 4 bleiben hiervon unberührt.
(6) Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das unvorhersehbar und unabwendbar ist, außerhalb des Einflussbereichs von ContentMarkt liegt und von ContentMarkt auch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Stromnetzen). Umstände höherer Gewalt hat ContentMarkt nicht zu vertreten; für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen ist ContentMarkt von der Leistung befreit. Die Absätze 1 bis 4, insbesondere die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die schuldhaft unterlassene zumutbare Vorsorge oder Reaktion, bleiben unberührt.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Marke ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Transparenz und faire Konditionen (P2B)
(1) ContentMarkt orientiert sich freiwillig an den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-Verordnung).
(2) Soweit die Plattform Kampagnen, Kampagnen oder Creator in einer Reihenfolge darstellt oder Creatorn Kampagnen zuordnet, werden die hierfür maßgeblichen Hauptparameter in der Plattform in allgemein verständlicher Form erläutert. Zu den Parametern zählen insbesondere Relevanz und Passung zur Kampagne, Verfügbarkeit, Historie qualifizierter Views sowie Einhaltung dieser AGB und der Kampagnen.
(3) Beschränkt, sperrt oder beendet ContentMarkt die Nutzung der Plattform durch die Marke ganz oder teilweise, teilt ContentMarkt der Marke die Gründe hierfür auf einem dauerhaften Datenträger mit, es sei denn, dies ist rechtlich untersagt oder es liegen überwiegende Sicherheitsgründe vor.
(4) Bei einer vollständigen Beendigung der Bereitstellung der Plattformdienste gegenüber der Marke wird ContentMarkt diese Beendigung, soweit nicht Ausnahmen greifen, mindestens 30 Tage im Voraus ankündigen. Die Ankündigungsfrist entfällt insbesondere bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur sofortigen Beendigung sowie bei wiederholten Verstößen gegen diese AGB.
(5) Änderungen dieser AGB werden der Marke auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Sie werden frühestens 15 Tage nach der Mitteilung wirksam, sofern nicht eine längere Frist erforderlich ist oder die Marke auf die Frist verzichtet. Die Mitteilung enthält einen drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis auf die geplanten Änderungen, auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens sowie auf die nachstehenden Rechte der Marke. Die Marke kann den Änderungen bis zum Wirksamwerden widersprechen. Widerspricht die Marke nicht und setzt sie nach Zugang der Mitteilung und nach Ablauf der Frist die Nutzung der Plattform fort, gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen; hierauf wird die Marke in der Mitteilung ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen. Widerspricht die Marke, so ist jede Partei berechtigt, den Rahmenvertrag mit Wirkung zum geplanten Wirksamwerden der Änderung zu kündigen; bis zur Beendigung gelten die bisherigen Bedingungen fort. Übt keine Partei das Kündigungsrecht aus, gelten die bisherigen Bedingungen fort, soweit die Fortführung für ContentMarkt zumutbar ist.
(6) Für Beschwerden im Zusammenhang mit der Plattform steht der Marke das interne Beschwerdemanagement von ContentMarkt unter hallo@contentmarkt.net zur Verfügung. ContentMarkt bearbeitet Beschwerden innerhalb angemessener Frist und teilt das Ergebnis auf einem dauerhaften Datenträger mit.
15. Datenschutz
(1) ContentMarkt verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung ergeben sich aus der gesondert bereitgestellten Datenschutzerklärung.
(2) Diese AGB enthalten keine datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Erforderliche Einwilligungen werden, soweit einschlägig, gesondert und außerhalb dieser AGB eingeholt.
(3) Soweit ContentMarkt im Auftrag der Marke personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV). Ein Muster stellt ContentMarkt auf Anforderung bereit. Soweit die Parteien für bestimmte Verarbeitungen gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO sind, treffen sie hierüber eine gesonderte Vereinbarung.
16. Schlussbestimmungen
(1) Laufzeit und Kündigung. Der Rahmenvertrag über die Nutzung der Plattform wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern keine Kampagne mehr aktiv ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für ContentMarkt insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen der Marke gegen diese AGB, bei einer Zahlungsstörung nach § 10 oder bei Anhaltspunkten für rechtswidriges Verhalten vor. § 14 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(2) Abwicklung laufender Kampagnen. Bei Beendigung des Rahmenvertrags werden laufende Kampagnen nach den §§ 8 und 9 abgewickelt.
(3) Rechtswahl. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Gerichtsstand. Ist die Marke Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB der Sitz von ContentMarkt in Berlin. ContentMarkt ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand der Marke zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(5) Textform. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Abreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Vorrangige Individualabreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.
(6) Verbraucherstreitbeilegung. ContentMarkt ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 VSBG). Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 1 Abs. 2); eine Informationspflicht nach dem VSBG besteht insoweit nicht. Der vorstehende Hinweis erfolgt lediglich vorsorglich für den Fall, dass entgegen der Zweckbestimmung dieser AGB ausnahmsweise ein Verbraucher betroffen sein sollte.
(7) DSA-Kontaktstelle. ContentMarkt hat eine zentrale Kontaktstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA) eingerichtet. Diese ist erreichbar unter hallo@contentmarkt.net; die Kommunikation ist in deutscher und englischer Sprache möglich. Meldungen zu rechtswidrigen Inhalten können nach Maßgabe des Melde- und Abhilfeverfahrens (Art. 16 DSA) über hallo@contentmarkt.net eingereicht werden; über Entscheidungen wird nach Maßgabe des Art. 20 DSA informiert und ein Beschwerdeweg eröffnet.
(8) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Diese Klausel begründet keine Umkehr der gesetzlichen Regelungen zur Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
Stand: 08. Juli 2026 · Axel Springer Deutschland GmbH Gesonderte Dokumente: Impressum (§ 5 DDG) · Datenschutzerklärung · ggf. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)