Hinweis. Diese AGB gelten ausschließlich für Creator, die bei der Nutzung von ContentMarkt als Unternehmer handeln. Maßgeblich ist die bei der Registrierung geltende Fassung.
Axel Springer Deutschland GmbH Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin · HRB 196159 B, Amtsgericht Charlottenburg · USt-IdNr. DE 214 852 390 · vertreten durch Carolin Hulshoff Pol und John Matias Sanchez Luna E-Mail: hallo@contentmarkt.net · Website: https://contentmarkt.net
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Plattform ContentMarkt durch Creator. Das Impressum nach § 5 DDG sowie die Datenschutzerklärung sind eigenständige Dokumente und über https://contentmarkt.net abrufbar. Der Datenschutz ist nicht Gegenstand dieser AGB; auf die separate Datenschutzerklärung wird verwiesen (siehe § 13).
Präambel
ContentMarkt führt Kampagnen mit Marken (nachfolgend „Brands") im eigenen Namen durch und setzt hierfür Creator (nachfolgend „Creator" oder „Sie") ein. Brands stellen über die Plattform Kampagnenbriefings, Quellmaterial und Vorgaben bereit. Creator erstellen auf Grundlage einer Kampagne kurze Clips aus dem bereitgestellten oder freigegebenen Quellmaterial und veröffentlichen diese Clips auf ihren eigenen Nutzerkonten bei Drittplattformen (insbesondere TikTok, YouTube, Instagram).
ContentMarkt hostet die Clips nicht selbst. ContentMarkt prüft die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben (Compliance), validiert die erzielten Views mittels Anti-Fraud-Verfahren und wickelt die Vergütung der Creator technisch über einen lizenzierten Zahlungsdienstleister ab. Für die Vergütung maßgeblich sind ausschließlich validierte Views.
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Rollen
(1) Diese AGB gelten für die Nutzung der Plattform ContentMarkt (nachfolgend „Plattform") durch Creator. Vertragspartner des Creators im Hinblick auf die Nutzung der Plattform, die Durchführung kampagnenbezogener Verträge und die Vergütung ist die Axel Springer Deutschland GmbH, Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin (nachfolgend „ContentMarkt", „wir" oder „uns").
(2) Zustandekommen des Plattform-Nutzungsvertrags. Die Registrierung setzt voraus, dass der Creator diese AGB in ihrer bei der Registrierung geltenden Fassung akzeptiert. Mit Abschluss der Registrierung kommt der Vertrag über die Nutzung der Plattform zwischen dem Creator und ContentMarkt (nachfolgend „Plattform-Nutzungsvertrag") zustande. Ein Anspruch auf Freischaltung oder auf den Zugang zu bestimmten Kampagnen besteht nicht. Der Plattform-Nutzungsvertrag ist für den Creator unentgeltlich.
(3) ContentMarkt führt Kampagnen im eigenen Namen durch (Principal-Modell). Der Creator kann vor einer Einreichung die für die jeweilige Kampagne geltende Kampagnenspezifikation und die Vergütungsparameter einsehen. Das kampagnenbezogene Leistungs- und Vergütungsverhältnis zwischen dem Creator und ContentMarkt kommt mit der wirksamen Einreichung eines Videos nach Absatz 5 zustande. Die jeweilige Brand wird nicht Vertragspartnerin dieses Verhältnisses und schuldet dem Creator insbesondere keine Vergütung.
(4) Soweit ContentMarkt einem Creator für eine Kampagne persönliche Vergütungsparameter oder Obergrenzen anzeigt, konkretisieren diese zusammen mit der Kampagnenspezifikation den kampagnenbezogenen Vertrag. Für Inhalt, Vergütung und Obergrenzen ist ausschließlich die vor der wirksamen Videoeinreichung angezeigte Kampagnenspezifikation maßgeblich. ContentMarkt stellt die technische Infrastruktur bereit, validiert Views und wickelt die Vergütung ab.
(5) Wirksame Videoeinreichung. Eine Videoeinreichung ist wirksam, wenn sie innerhalb einer offenen Kampagne vollständig und fristgerecht über die dafür vorgesehene Funktion mit den geforderten Angaben eingereicht wird. Die wirksame Einreichung ist nicht mit einer späteren inhaltlichen Freigabe, View-Validierung oder Auszahlung gleichzusetzen; hierfür gelten insbesondere §§ 3, 7 und 8.
(6) B2B-Nutzung. Die Plattform richtet sich ausschließlich an Creator, die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Mit der Registrierung bestätigt der Creator, die Plattform ausschließlich für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zu nutzen. ContentMarkt kann geeignete Nachweise oder Angaben zur unternehmerischen Tätigkeit verlangen und die Nutzung bis zu deren Vorlage einschränken.
2. Registrierung, Account und Eignung
(1) Die Nutzung der Plattform als Creator setzt eine Registrierung und die Einrichtung eines Nutzerkontos (nachfolgend „Account") voraus. Der Creator ist verpflichtet, die bei der Registrierung und im weiteren Verlauf abgefragten Angaben – einschließlich der für die B2B-Nutzung und die Abrechnung erforderlichen Angaben – wahrheitsgemäß, vollständig und aktuell zu machen und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
(2) Die Registrierung ist ausschließlich Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Mit der Registrierung versichert der Creator, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
(3) Altersprüfung. ContentMarkt ist berechtigt, die Angabe zur Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit über die bloße Selbstauskunft hinaus zu überprüfen, insbesondere im Rahmen der ohnehin gebotenen Identitäts- und Kontoprüfungen durch den eingeschalteten Zahlungsdienstleister (§ 7) sowie der steuerlichen Datenerhebung (§ 9). Bestehen begründete Zweifel an der Volljährigkeit, kann ContentMarkt die Auszahlung bis zur Klärung zurückstellen und geeignete Nachweise anfordern; die berechtigten Interessen des Minderjährigenschutzes bleiben unberührt.
(4) Pro Person ist nur ein Account zulässig. Das Anlegen oder Betreiben mehrerer Accounts durch dieselbe Person ist untersagt, soweit nicht ContentMarkt im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Verstöße gegen die Ein-Account-Regel werden nach der gestuften Sanktionslogik des § 12 Abs. 4 behandelt (vorrangig Hinweis und Gelegenheit zur Abhilfe), sofern kein Missbrauch, keine Täuschungsabsicht und kein Betrug (§ 8) vorliegt.
(5) Der Account ist nicht übertragbar. Der Creator hat seine Zugangsdaten geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und ContentMarkt unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung des Accounts bestehen.
(6) Es ist untersagt, den Account oder die Plattform mittels automatisierter Verfahren (Bots, Skripte), gefälschter Identitäten, Fake-Accounts oder unter Verwendung fremder oder erfundener personenbezogener Daten zu nutzen oder zu registrieren.
3. Ablauf: Kampagne, Clip, Einreichung und Verifizierung
(1) Kampagne. ContentMarkt stellt Kampagnen auf Grundlage der von der Brand bereitgestellten Kampagnenspezifikation bereit. Diese beschreibt insbesondere das freigegebene Quell- und Markenmaterial, freigegebene oder erforderliche Kennzeichnungen, zulässige Zielplattformen, gegebenenfalls freigegebene Musik/Sounds, sämtliche vergütungsrelevanten Schwellenwerte (insbesondere das Deduplizierungs-Zeitfenster, die Mindestwiedergabedauer, das geografische Zielgebiet und die Obergrenzen/Caps) sowie etwaige Laufzeiten. Soweit dem Creator ein CPM (Betrag je 1.000 validierte Views) oder Obergrenzen angezeigt werden, ergänzen diese die Kampagnenspezifikation. Die zum Zeitpunkt der wirksamen Videoeinreichung geltenden Angaben bilden den für den Creator maßgeblichen Kampagnen-Snapshot. Spätere Änderungen gelten ausschließlich für künftig wirksam eingereichte Videos; bereits zustande gekommene kampagnenbezogene Verträge bleiben unberührt.
(2) Clip und Einreichung. Der Creator erstellt auf Grundlage des Kampagnen-Snapshots einen Clip, veröffentlicht ihn auf seinem eigenen Account bei der jeweiligen Zielplattform und reicht ihn über die Plattform bei ContentMarkt ein. Mit der wirksamen Einreichung kommt der in § 1 Abs. 3 beschriebene kampagnenbezogene Vertrag zustande.
(3) Account-Verbindung als Wahrheitsquelle. Zur Verifizierung verbindet der Creator seine bei Instagram oder TikTok genutzten Accounts über die von der jeweiligen Plattform bereitgestellte autorisierte Schnittstelle (OAuth). YouTube kann, soweit im Kampagnen-Snapshot als Zielplattform zugelassen, für Veröffentlichung und Einreichung genutzt werden; eine YouTube-Kontoverbindung über OAuth bietet ContentMarkt nicht an. Die über die autorisierten Schnittstellen abgerufenen Kennzahlen (insbesondere Views, Watchtime, Herkunftssignale) sind für die Ermittlung der qualifizierten Views maßgeblich („Wahrheitsquelle"). Der Creator stellt sicher und hält die erforderliche Verbindung für Instagram oder TikTok aufrecht, damit ContentMarkt die relevanten Kennzahlen abrufen kann.
(4) Validierter View. Für die Vergütung werden ausschließlich „validierte Views" (auch „qualifizierte Views") berücksichtigt. Ein View gilt vorbehaltlich der Prüfung nach § 8 als validiert, wenn er kumulativ die folgenden, jeweils im Kampagnen-Snapshot festgelegten Kriterien erfüllt:
- a)Deduplizierung: Mehrfachaufrufe desselben Nutzers innerhalb des im Kampagnen-Snapshot festgelegten Zeitfensters werden nur einmal gezählt;
- b)Mindest-Watchtime: Der View erreicht die im Kampagnen-Snapshot festgelegte Mindestwiedergabedauer;
- c)Bot-Filterung: Der View stammt nach den eingesetzten Anti-Fraud-Verfahren nicht aus automatisierten, gekauften oder anderweitig manipulierten Quellen;
- d)DACH-Geo: Der View stammt aus dem im Kampagnen-Snapshot festgelegten geografischen Zielgebiet (Standard: Deutschland, Österreich, Schweiz), soweit in der Kampagne nichts anderes bestimmt ist;
- e)Caps: Der View liegt innerhalb der im Kampagnen-Snapshot festgelegten Obergrenzen (z. B. je Clip, je Creator oder je Kampagne).
(5) Die Kriterien und die jeweils geltenden Schwellenwerte werden dem Creator vor der wirksamen Videoeinreichung auf der Plattform angezeigt. Eine nachträgliche einseitige Änderung dieser vergütungsrelevanten Schwellenwerte für bereits zustande gekommene kampagnenbezogene Verträge findet nicht statt. ContentMarkt wendet die Kriterien in nachvollziehbarer, dokumentierter Weise an; der Creator kann das Ergebnis der Verifizierung nach Maßgabe von § 8 überprüfen lassen.
4. Rechtezusicherung und Lizenzkette am eingereichten Content
(1) Der Creator sichert zu, bei der Erstellung des Clips die im Verkehr erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt zu wahren, damit der Clip keine Rechte Dritter verletzt (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechte). Diese Zusicherung ist verschuldensabhängig; der Creator übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantie für die Rechtefreiheit des Clips.
(2) Der Creator verwendet ausschließlich solches Marken-, Quell- und sonstiges Material, das im Kampagnen-Snapshot ausdrücklich freigegeben ist, sowie eigenes Material oder Material, für das er die erforderlichen Rechte für die konkrete Nutzung nachweisen kann. Das in der Kampagne bereitgestellte Marken- und Quellmaterial darf ausschließlich zur Erstellung des Clips im Rahmen der jeweiligen Kampagne verwendet werden.
(3) Der Creator behält sämtliche Rechte am Clip. Er räumt ContentMarkt lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht frei unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, soweit dies technisch erforderlich ist, um die konkrete Kampagne durchzuführen, die Einreichung zu prüfen und zuzuordnen, die Veröffentlichung und Views zu verifizieren, die Vergütung abzurechnen sowie gesetzliche Nachweis- und Verteidigungszwecke zu erfüllen. Dieses Recht ist auf den jeweiligen Zweck und die hierfür erforderliche Dauer beschränkt.
(4) Der jeweiligen Brand wird durch diese AGB oder durch die Kampagnenspezifikation kein Nutzungsrecht am fertigen Clip eingeräumt. Sie darf den öffentlich veröffentlichten Clip und die dazugehörigen Kampagnendaten nur insoweit einsehen, wie dies zur Durchführung, Prüfung und Abrechnung der Kampagne erforderlich ist. Insbesondere sind ohne eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Creator und ContentMarkt nicht erlaubt: das Speichern, Herunterladen, Reposten oder sonstige Veröffentlichen des Clips, seine Bearbeitung, die Nutzung auf Websites, Shops oder eigenen Social-Media-Kanälen, Paid Usage, Boosting, Whitelisting, Spark Ads, die Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte sowie die Nutzung des Clips oder daraus gewonnener Daten zum Training, Testen oder Verbessern von KI-Systemen.
(5) Eine weitergehende Rechteeinräumung ist nur wirksam, wenn ihr Umfang, ihre Dauer, ihr Gebiet, die zulässigen Nutzungsarten und die zusätzliche Vergütung vorab in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung eindeutig festgelegt sind.
(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten unbeschadet der besonderen Regelungen zu Musik und Audio in § 5.
5. Musik und Audio
(1) Der Creator darf in Clips ausschließlich Musik, Sounds, Tonaufnahmen oder sonstiges Audiomaterial verwenden, die
- a)in der jeweiligen Kampagne ausdrücklich freigegeben sind, oder
- b)für die der Creator selbst die für das jeweilige Zielmedium und für die kommerzielle bzw. werbliche Nutzung erforderlichen Rechte nachweisen kann.
(2) Dem Creator ist bekannt, dass plattformseitig bereitgestellte Sounds (z. B. die Sound-Funktion von TikTok, Instagram oder YouTube) regelmäßig nur für die nicht-kommerzielle Nutzung auf der jeweiligen Plattform lizenziert sind und keine Rechte für eine werbliche Nutzung, für die Nutzung auf anderen Plattformen oder für eine Weiterverwendung durch die Marke begründen. Die Nutzung solcher plattformseitig bereitgestellten Sounds ist daher nur zulässig, soweit sie in der Kampagne ausdrücklich freigegeben ist.
(3) Der Creator stellt ContentMarkt und die jeweilige Marke von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Absätze (1) und (2) durch den Creator beruhen (§ 257 BGB). § 10 (Freistellung) gilt ergänzend, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung eines Mitverschuldens.
(4) Zur Klarstellung wird auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen hingewiesen: §§ 15 ff., 73 ff., 85 UrhG (Urheber- und Leistungsschutzrechte), die Rechte der Verwertungsgesellschaften (insbesondere GEMA) sowie § 257 BGB.
6. Werbekennzeichnung
(1) Clips, die im Rahmen einer Kampagne erstellt und veröffentlicht werden, sind kommerzielle Kommunikation. Der Creator ist verpflichtet, den werblichen Charakter des Clips gesetzeskonform, klar und deutlich zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache und gut erkennbar zu erfolgen, insbesondere durch die Angabe „Werbung" oder „Anzeige" zu Beginn bzw. an prominenter Stelle des Clips oder der Veröffentlichung (§ 5a Abs. 4 UWG; § 22 MStV; § 6 DDG). Die alleinige Verwendung von Kennzeichnungen wie „#ad" oder fremdsprachiger Hinweise genügt für die auf den deutschsprachigen Raum gerichteten Kanäle nicht.
(3) ContentMarkt kann die Werbekennzeichnung im Produkt technisch vorgeben oder erzwingen (z. B. durch Pflichtfelder, Vorlagen oder Prüfschritte). Solche technischen Vorgaben entbinden den Creator jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung für die rechtskonforme Kennzeichnung im jeweiligen Einzelfall.
(4) Der Creator trägt für die ordnungsgemäße Werbekennzeichnung die eigene Verantwortung. Ihm ist bekannt, dass eine fehlende oder unzureichende Kennzeichnung ein eigenes Mithaftungsrisiko (insbesondere wettbewerbs- und medienrechtlicher Art) begründen kann. § 10 (Freistellung) bleibt unberührt.
7. Vergütung, Auszahlung und Hold
(1) Vergütung. Der Creator erhält gegen ContentMarkt für einen im Rahmen einer wirksamen Videoeinreichung veröffentlichten Clip eine Vergütung auf Grundlage der validierten Views (§ 3 Abs. 4) nach dem im Kampagnen-Snapshot festgelegten CPM (Betrag je 1.000 validierte Views). Maßgeblich sind ausschließlich die nach § 3 und § 8 ermittelten validierten Views innerhalb der im Kampagnen-Snapshot festgelegten Obergrenzen.
(2) Hold-Fenster. Qualifizierte Views unterliegen vor der Auszahlung einem Prüf- und Haltezeitraum („Hold") von 7 Tagen (mindestens jedoch 72 Stunden) ab Erfassung des jeweiligen Views. Innerhalb des Hold-Fensters können Views nach Maßgabe der Anti-Fraud-Prüfung (§ 8) nachträglich als nicht qualifiziert eingestuft werden. Für die Vergütung wird der niedrigere Wert zwischen dem zu Beginn und dem am Ende des Hold-Fensters festgestellten Bestand qualifizierter Views zugrunde gelegt.
(3) Auszahlungsrhythmus und Bündelung. Auszahlbare Vergütungen werden regelmäßig, derzeit monatlich, je Creator und Kampagne gebündelt ausgezahlt. Es besteht kein Mindestauszahlungsbetrag. Creator ohne ein aktives Auszahlungskonto bleiben bis zur erfolgreichen Einrichtung eines solchen Kontos auszahlungsberechtigt; ihre Vergütung wird bis dahin nicht ausgezahlt.
(4) Zahlungsabwicklung. Die Auszahlung erfolgt über einen lizenzierten Zahlungsdienstleister (derzeit Stripe Connect). Nach Ablauf des Hold-Fensters und vorbehaltlich der steuerlichen Mitwirkung sowie eines funktionsfähigen Auszahlungskontos wird die Vergütung nach Absatz 3 auszahlbar. Der Vergütungs- und Auszahlungsanspruch des Creators gegen ContentMarkt hängt nicht davon ab, ob oder wann eine Brand eine Rechnung von ContentMarkt begleicht. Für die Nutzung des Zahlungsdienstleisters können dessen eigene Bedingungen gelten, denen der Creator gegebenenfalls gesondert zustimmen muss.
(5) Gutschriftverfahren. Die Abrechnung der Creator-Vergütung erfolgt im Wege der Gutschrift (§ 14 Abs. 2 UStG). Leistungsempfänger der vom Creator erbrachten Leistung ist ContentMarkt. Die Gutschrift wird daher im Namen und für Rechnung von ContentMarkt als Leistungsempfängerin ausgestellt und technisch durch ContentMarkt bzw. den eingeschalteten Zahlungsdienstleister abgewickelt. Der Creator stimmt der Abrechnung seiner Vergütung im Wege der Gutschrift zu (§ 14 Abs. 2 UStG) und ist verpflichtet, einer Gutschrift unverzüglich zu widersprechen, wenn sie inhaltlich unrichtig ist.
(6) Umsatzsteuerlicher Status. Der Creator gibt bei der Registrierung und auf Anforderung an, ob er die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt oder umsatzsteuerpflichtig ist, und teilt gegebenenfalls seine USt-IdNr. mit. Der Creator ist für die zutreffende Angabe und für seine steuerlichen Pflichten selbst verantwortlich und hält Änderungen aktuell. Die Regelungen zur steuerlichen Mitwirkung nach § 9 bleiben unberührt.
8. Anti-Fraud, Kürzung und Rückforderung (Clawback)
(1) ContentMarkt setzt zum Schutz der Brands und der Integrität der Plattform Anti-Fraud-Verfahren ein, um Views auf ihre Qualifizierung (§ 3 Abs. 4) zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass Views manipuliert, erschlichen oder anderweitig nicht qualifiziert sind (nachfolgend „betrugsbehaftete Views"), können diese Views von der Vergütung ausgenommen, bereits vorgemerkte Vergütungsanteile gekürzt oder bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden.
(2) Eine Kürzung oder Rückforderung ist verschuldensabhängig und setzt voraus, dass die betreffenden Views dem Creator zurechenbar auf einem schuldhaften Verhalten (insbesondere einem Verstoß gegen diese AGB, gegen die Kampagne oder gegen § 2) beruhen. Sie beschränkt sich ausschließlich auf die betrugsbehafteten Views und die auf sie entfallenden Vergütungsanteile. Ein Verfall oder eine Rückforderung auch der rechtmäßig verdienten Vergütung (Totalverfall) findet nicht statt.
(3) Berechnung der Kürzung/Rückforderung. Die Kürzung bzw. Rückforderung wird anteilig ermittelt: Zugrunde gelegt wird die Anzahl der als betrugsbehaftet festgestellten Views, multipliziert mit dem für den betreffenden Auftrag im Kampagnen-Snapshot festgelegten CPM. Rechtmäßig erzielte, validierte Views bleiben vollständig vergütet. Die Zuordnung und Berechnung wird dem Creator nachvollziehbar offengelegt (Absatz 5).
(4) Sanktionen werden gestuft und verhältnismäßig angewandt. In Betracht kommen je nach Schwere und Wiederholung insbesondere: Hinweis und Nachprüfung, Ausschluss der betroffenen Views, Kürzung oder Rückforderung der auf die betrugsbehafteten Views entfallenden Vergütung, vorübergehende Einschränkung sowie in schweren oder wiederholten Fällen die Sperrung oder Kündigung nach § 12.
(5) Vorläufige automatisierte Ergebnisse, Dokumentation und Offenlegung. Automatisierte oder regelbasierte Prüfergebnisse sind zunächst vorläufig. Bevor ContentMarkt eine Kürzung, Rückforderung, endgültige Ablehnung, Auszahlungssperre oder vergleichbare nachteilige Maßnahme auf ein solches Ergebnis stützt, erhält der Creator eine nachvollziehbare Begründung mit den betroffenen Views oder der betroffenen Einreichung sowie einen Hinweis auf den Eskalationsweg nach Absatz 6. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen betrugsbehafteter Views trägt ContentMarkt. Die zur Verifizierung herangezogenen Nachweise werden regelmäßig drei Jahre ab endgültiger Abrechnung oder Abschluss des Streitfalls aufbewahrt, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungs- oder Löschpflichten eine abweichende Frist gebieten.
(6) Eskalation und menschliche Überprüfung. Der Creator kann ein vorläufiges Prüfergebnis oder eine Maßnahme nach diesem Paragraphen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der begründeten Mitteilung über den in der Mitteilung angegebenen Weg oder per E-Mail an hallo@contentmarkt.net eskalieren. Im Eskalationsfall überprüft eine natürliche Person die Entscheidung, bevor sie endgültig umgesetzt wird, und teilt das Ergebnis begründet mit. Erfolgt keine Eskalation innerhalb dieser Frist, kann ContentMarkt das vorläufige Ergebnis unter Berücksichtigung der mitgeteilten Gründe als Grundlage der Entscheidung verwenden. Gesetzliche Rechte des Creators bleiben unberührt.
9. Steuerliche Mitwirkung (DAC7 / PStTG)
(1) ContentMarkt ist als Betreiber einer digitalen Plattform im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG, zur Umsetzung der Richtlinie DAC7) zur Erhebung, Überprüfung und Meldung bestimmter Daten der Creator an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet. Die von Creatorn erbrachten Clipping-Leistungen stellen eine relevante Tätigkeit in Form einer persönlichen Dienstleistung dar (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PStTG). Eine Bagatell- oder Freigrenze besteht insoweit nicht.
(2) Der Creator ist verpflichtet, ContentMarkt die zur Erfüllung dieser Meldepflichten erforderlichen Angaben zutreffend und vollständig mitzuteilen und aktuell zu halten, insbesondere:
- a)Vor- und Nachname bzw. Firma;
- b)Anschrift;
- c)Geburtsdatum (bei natürlichen Personen);
- d)Steueridentifikationsnummer sowie den Mitgliedstaat der Ausstellung, gegebenenfalls USt-IdNr.;
- e)Mitgliedstaat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;
- f)die für die Auszahlung genutzte IBAN bzw. Kontokennung.
(3) Kommt der Creator seiner Mitwirkungspflicht trotz zweimaliger Erinnerung nicht nach, ist ContentMarkt gesetzlich verpflichtet, den Account zu sperren oder die Auszahlung der Vergütung einzubehalten, bis die erforderlichen Angaben vorliegen. Ein solcher Einbehalt bzw. eine solche Sperrung erfolgt frühestens nach Ablauf von 60 Tagen und spätestens nach Ablauf von 180 Tagen nach der ersten Anforderung (§ 23 PStTG).
(4) Klarstellung und Vorbehalt. Erfolgt der Einbehalt bzw. die Sperrung entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 PStTG) und nach den Vorgaben dieses § 9 (insbesondere nach zweimaliger Erinnerung und unter Wahrung der Fristen nach Absatz 3), so liegt hierin keine Vertragsverletzung von ContentMarkt. Die einbehaltene Vergütung wird nach Vorlage der erforderlichen Angaben ausgezahlt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Creators, insbesondere bei einer fehlerhaften oder von ContentMarkt zu vertretenden Durchführung der Maßnahme (etwa bei Sperrung trotz vollständiger Datenlage, ohne die vorgeschriebenen Erinnerungen oder vor Ablauf der 60-Tage-Frist), sowie die Haftungsregelung des § 11 bleiben unberührt. Die Meldung an das BZSt erfolgt fristgerecht bis zum 31. Januar des auf den Meldezeitraum folgenden Jahres.
10. Freistellung
(1) Der Creator stellt ContentMarkt und – soweit in der jeweiligen Kampagne oder in diesen AGB vorgesehen – die jeweilige Brand von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen ContentMarkt bzw. die Brand wegen einer schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Pflichten durch den Creator (insbesondere aus §§ 4, 5, 6) im Zusammenhang mit einem eingereichten Clip geltend machen (§ 257 BGB).
(2) Die Freistellung umfasst die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen und angemessenen Kosten. Eine Erstattung von Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten erfolgt nach Maßgabe des deutschen Rechts, insbesondere in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Eine pauschale Übernahme von Anwaltshonoraren nach ausländischem Vorbild (etwa „attorneys' fees") ist nicht geschuldet.
(3) Ein Mitverschulden von ContentMarkt bzw. der Brand ist nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen; die Freistellungspflicht mindert sich entsprechend, insbesondere soweit die Inanspruchnahme auf einem eigenen Verursachungsbeitrag von ContentMarkt oder der Brand beruht (z. B. auf einer fehlerhaften Kampagne oder einer fehlerhaften Freigabe).
(4) ContentMarkt bzw. die Brand wird den Creator über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben und keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne vorherige Abstimmung mit dem Creator abgeben, soweit dies zumutbar und rechtlich möglich ist.
11. Haftung
(1) ContentMarkt haftet unbeschränkt
- a)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ContentMarkt, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- b)für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ContentMarkt, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
- c)nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) sowie im Umfang einer von ContentMarkt übernommenen Garantie.
(2) Bei der lediglich fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Creator regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von ContentMarkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zu den wesentlichen Vertragspflichten von ContentMarkt gehört insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der View-Verifizierung und der Vergütungsberechnung im eigenen Verantwortungsbereich.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von ContentMarkt für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Eine Haftung für eigenen Vorsatz ist in keinem Fall ausgeschlossen oder beschränkt (§ 276 Abs. 3 BGB). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit gesetzlich zwingende Regelungen entgegenstehen.
(5) Soweit die Haftung von ContentMarkt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ContentMarkt.
(6) ContentMarkt haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der von der Brand bereitgestellten Kampagnenbriefings, Quellmaterialien oder sonstigen Vorgaben und nicht für Umstände, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen, insbesondere nicht für die Verfügbarkeit, Zählweise oder Entscheidungen der Zielplattformen (TikTok, YouTube, Instagram) oder des Zahlungsdienstleisters. Dieser Ausschluss erfasst ausschließlich externe, von ContentMarkt nicht beeinflussbare Umstände; die ordnungsgemäße Durchführung der Verifizierung und der Vergütungsberechnung durch ContentMarkt selbst unterliegt der Haftung nach den Absätzen (1) und (2) und wird durch diesen Absatz nicht eingeschränkt.
12. Sperrung, Kündigung und Beschwerde
(1) Das Plattform-Nutzungsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Bereits durch wirksame Videoeinreichung zustande gekommene kampagnenbezogene Verträge blockieren die Kündigung nicht, sondern werden nach Maßgabe von § 7 und Absatz 8 abgewickelt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) ContentMarkt kann den Account des Creators vorübergehend einschränken, sperren oder das Nutzungsverhältnis kündigen, insbesondere bei
- a)schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese AGB, gegen eine Kampagne oder gegen gesetzliche Vorschriften;
- b)Verstößen gegen § 2 (insbesondere Fake-/Bot-/Mehrfach-Accounts, unwahre Angaben);
- c)manipulierten oder betrugsbehafteten Views (§ 8);
- d)rechtswidrigen Inhalten in Clips;
- e)fehlender steuerlicher Mitwirkung nach Maßgabe von § 9 Abs. 3.
(3) Aufforderung zur Entfernung eines veröffentlichten Clips. ContentMarkt kann den Creator auffordern, einen auf seinem eigenen Konto veröffentlichten Clip zu entfernen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen wesentlichen Verstoß gegen die Kampagnenspezifikation, eine fehlende erforderliche Werbekennzeichnung, einen Rechts- oder Plattformregelverstoß, nicht freigegebenes Audio oder einen konkret belegten Brand-Safety-Schaden bestehen. Die Aufforderung enthält die Gründe und eine Frist. Sie beträgt regelmäßig 24 Stunden; bei akut rechtswidrigem oder gefährlichem Content höchstens 6 Stunden. ContentMarkt kann nur die Entfernung verlangen und hat keinen technischen Zugriff, um einen Clip auf dem Konto des Creators selbst zu löschen.
(4) Maßnahmen nach Absatz (2) und Aufforderungen nach Absatz (3) werden verhältnismäßig und gestuft ergriffen. Soweit nicht ein Fall vorliegt, der eine sofortige Maßnahme rechtfertigt (z. B. schwerwiegende Rechtsverstöße oder akut rechtswidriger Content), wird ContentMarkt den Creator vorrangig auf den Verstoß hinweisen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben. Dies gilt insbesondere bei bloßen, folgenlosen Verstößen gegen die Ein-Account-Regel (§ 2 Abs. 4), sofern kein Missbrauch oder Betrug vorliegt.
(5) Eine Sperrung, Kündigung oder Aufforderung nach Absatz (3) sowie deren Gründe werden dem Creator auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt und begründet.
(6) Beschwerde-/Einspruchsweg. Dem Creator steht gegen Sperrungen, Kündigungen, Aufforderungen nach Absatz (3) und vergleichbare Maßnahmen ein internes Beschwerdeverfahren zu. Er kann die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen über den in der Mitteilung angegebenen Weg oder per E-Mail an hallo@contentmarkt.net beanstanden. Im Eskalationsfall gewährleistet ContentMarkt eine Überprüfung durch eine natürliche Person und teilt das Ergebnis begründet mit. Ein Einspruch gegen eine fristgebundene Entfernungspflicht nach Absatz (3) setzt die dortige Frist nicht aus, soweit ContentMarkt nicht ausdrücklich etwas anderes mitteilt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Creators bleiben unberührt.
(7) Gewerbliche Creator (P2B). Soweit die Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-VO) anwendbar ist, gelten ihre zwingenden Vorgaben ergänzend. Bei einer Beendigung wird eine Begründung auf dauerhaftem Datenträger bereitgestellt und, soweit gesetzlich vorgesehen, eine Ankündigungsfrist von 30 Tagen eingehalten; diese Vorlauffrist entfällt bei Rechtsverstößen, bei wiederholten Verstößen oder soweit eine gesetzliche Pflicht die sofortige Maßnahme gebietet.
(8) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses werden bereits verdiente, qualifizierte und nicht nach § 8 betroffene Vergütungen nach Maßgabe von § 7 abgerechnet und ausgezahlt, soweit dem nicht ein gesetzlicher Einbehalt (§ 9) entgegensteht.
13. Datenschutz
(1) ContentMarkt verarbeitet personenbezogene Daten des Creators nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO, BDSG). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechtsgrundlagen, Speicherdauern, Empfängern (einschließlich des Zahlungsdienstleisters und des BZSt) sowie zu den Betroffenenrechten ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://contentmarkt.net/datenschutz.
(2) Der Datenschutz ist nicht Gegenstand dieser AGB. Die Datenschutzerklärung ist keine Vertragsbedingung und bedarf keiner gesonderten Zustimmung; sie dient der Information nach Art. 13 und 14 DSGVO.
14. Änderungen dieser AGB
(1) ContentMarkt kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erforderlich ist, um sie an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen anzupassen, eine Regelungslücke zu schließen oder das Leistungsangebot zu erweitern, und der Creator hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Beabsichtigte Änderungen werden dem Creator spätestens 15 Tage vor ihrem geplanten Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail an die hinterlegte Adresse) angekündigt und mitgeteilt (vgl. Art. 3 P2B-VO). Die Ankündigung enthält einen Hinweis auf die vorgesehenen Änderungen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens, das Recht des Creators zum Widerspruch bzw. zur Zustimmung, die Bedeutung eines Schweigens sowie das Kündigungsrecht nach Absatz (5).
(3) Zustimmungsfiktion nur bei nicht benachteiligenden Änderungen. Betrifft eine Änderung ausschließlich Anpassungen, die den Creator nicht benachteiligen, insbesondere rein klarstellende, redaktionelle oder gesetzlich veranlasste Anpassungen, so gelten diese als angenommen, wenn der Creator ihnen nicht vor dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens widerspricht. In der Ankündigung wird der Creator ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen, dass sein Schweigen als Zustimmung gilt und welche Folgen dies hat.
(4) Ausdrückliche Zustimmung im Übrigen. Alle sonstigen Änderungen, insbesondere solche, die den Creator benachteiligen können, sowie Änderungen, die die Hauptleistungspflichten oder die Vergütung betreffen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Creators. Eine Zustimmungsfiktion nach Absatz (3) findet insoweit nicht statt. Erteilt der Creator die Zustimmung nicht, wird das Nutzungsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt, soweit ContentMarkt nicht nach Absatz (5) kündigt.
(5) Kündigungsrecht. Der Creator ist berechtigt, das Plattform-Nutzungsverhältnis aus Anlass einer angekündigten Änderung bis zu deren Inkrafttreten fristlos zu kündigen. Widerspricht der Creator einer Änderung nach Absatz (3) oder verweigert er eine erforderliche Zustimmung nach Absatz (4), sind ContentMarkt und der Creator berechtigt, das Nutzungsverhältnis nach § 12 zu kündigen. Bereits verdiente, qualifizierte Vergütungen werden nach Maßgabe von § 7 abgerechnet und ausgezahlt.
15. Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand. Ist der Creator Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz von ContentMarkt.
(3) Melde- und Abhilfeverfahren. Meldungen zu mutmaßlich rechtswidrigen Inhalten können nach dem auf der Plattform veröffentlichten Melde- und Abhilfeverfahren an hallo@contentmarkt.net gesendet werden. Gegen Entscheidungen von ContentMarkt steht der interne Beschwerdeweg nach § 12 sowie § 8 offen. Einzelheiten, einschließlich des kostenlosen Einspruchszeitraums, ergeben sich aus der Seite „Terms of Service / Allgemeine Geschäftsbedingungen".
(4) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Verhältnis zum Kampagnen-Snapshot. Der Kampagnen-Snapshot eines konkreten Auftrags darf ausschließlich konkretisierende, den Creator nicht benachteiligende Bestimmungen enthalten (insbesondere den Vergütungssatz, das freigegebene Marken- und Quellmaterial, freigegebene Musik/Sounds, die vergütungsrelevanten Schwellenwerte und Caps sowie Laufzeiten). Solche konkretisierenden Bestimmungen gehen diesen AGB als speziellere Regelung vor. Bestimmungen des Kampagnen-Snapshots, die den Creator entgegen diesen AGB oder entgegen zwingendem Recht benachteiligen, sind unwirksam; insoweit sowie im Übrigen bleiben diese AGB vorrangig und maßgeblich.
Ende der Creator-AGB.